Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Allgemeine Bestimmungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Auftragsannahme und gelten für alle Aufträge, Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kauf- und  Werkverträgen einschließlich Werklieferungsverträgen der Theis Werbung (kurz TW genannt) an Unternehmer im Sinne des BGB. Danach sind Unternehmer natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausführung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mit seiner Bestellung erkennt der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen als verbindlich an. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber. Mündliche Abmachungen werden nicht anerkannt. Vereinbarungen insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern werden erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt,

wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang widersprochen wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

 

2. Vertragsabschluß

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für nachträgliche Vereinbarungen , Zusicherungen und Nebenabreden. Stornierungen von Aufträgen sind nur im Sonderfall zulässig und bedürfen der schriftlichen Genehmigung von TW . Bei der Auftragserteilung muss die genaue Rechnungsanschrift angegeben werden . Wird diese erst zu einem späteren Zeitpunkt angegeben und dadurch eine neue Rechnungsstellung erforderlich sein wird eine Gebühr von 5 Euro erhoben .

 

3. Angebote und Preise

Angebote sind immer freibleibend . Soweit nicht anders vereinbart gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung , Versand , Montage und sind in netto Euro angegeben . Die Angebote und Entwürfe usw . dürfen Dritten  nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtannahme sind sie unverzüglich zurückzugeben . Für Muster , Skizzen und Entwürfe , die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird . Der Auftraggeber hat keinen Herausgabeanspruch auf die für Ihn gefertigten Vorlagen . Diese bleiben Eigentum von TW .  Die Aufbewahrungszeit beträgt 2 Jahre. Bei Lichtwerbeanlagen  welche einschließlich mit Montage angeboten werden , sind im Preis nicht enthalten : Elektrische Zuleitungen , Gerüstbau, - Maurer, - Maler, - Fundament, - Abdichtarbeiten . Notwendige Hebewerkzeuge Hubwagen, Krane, etc. sind vom Auftraggeber zu stellen oder werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

4. Liefer - und Leistungszeit

Die Lieferung  und Leistung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Leistungstermine sind schriftlich anzugeben und werden nach Möglichkeit eingehalten. Überschreitungen berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen. Bei höherer Gewalt  zb.: Streik, Aussperrung Betriebsstörung auch unserer Lieferwerke tritt kein Lieferverzug ein. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann er zurücktreten, sofern es sich um Lieferverpflichtungen handelt aber nur im Hinblick auf diejenigen Mengen, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als gefertigt angezeigt werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

 

5. Fertigung und Montage

Bei allen Maß- oder Sonderanfertigungen sind unsere Konstruktions- und Entwurfszeichnungen verbindlich für Abmessung und Druck. TW ist berechtigt, produktionstechnisch notwendige Ab- änderungen in der Fertigung vorzunehmen. Technische Angaben, etwa Abbildungen und Materialauszüge, insbesondere Farben, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Bei Druck- aufträgen bleibt eine drucktechnische Mehr oder Minderlieferung von +/- 10 %  vorbehalten. Bei allen Aufträgen ist eine Abweichungen in den Breiten- und Längenangaben mit einer Toleranz von +/- 5 % zulässig. Das gleiche gilt für geringfügige Abweichungen in der Darstellung oder in der Farbe, verglichen mit der Kundenvorlage. Derartige Abweichungen sind in der Regel technisch bedingt, deshalb liegt bei Auftreten dieser Abweichungen trotzdem eine vertragsgemäße Leistung vor. Der Kunde ist hier nicht zu Abnahmeverweigerung oder Abzügen berechtigt. Sämtliche Produkte sind Sonderanfertigungen und können deshalb weder umgetauscht nochzurückgenommen werden. Für die Anwendung oder die spezielle Art der Verwendung unserer Produkte wird in keinem Fall eine Haftung übernommen. Der Besteller ist verpflichtet die Produkte für den vorgesehenen Einsatzzweck vor Verwendung zu prüfen.  Bei Montagearbeiten wird vorausgesetzt das sie ohne Behinderung und Verzögerung durchgeführt werden kann. Zusätzlicher Arbeitsaufwand wird gesondert berechnet. Die Montage auf oder an Bauwerken oder teilen, oder an festen oder beweglichen Gegenständen erfolgt ohne Gewähr für den Zustand derselben nach entfernen der Montagegegenstände. Bei

Bohr- und Schraubverbindungen wird jede Verpflichtung zur Beseitigung evtl. Montageschäden abgelehnt. Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten, dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht von Seiten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien anzufertigen.

 

6. Zahlungsbedingungen

Falls nicht anders vereinbart sind Rechnungen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Neukunden nur gegen Vorkasse, Barzahlung oder Zahlung per Barnachnahme. Bei Nachnahmelieferungen entsteht eine zusätzliche Nachnahmegebühr.  Bei allen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bürgschaft oder Kreditkarte verlangt werden. Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht so kommt

er in Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bankdiskontsatz berechnet. Wechsel werden nicht angenommen. Die Berechnung der Lieferung und Leistung erfolgt zu den am Liefertag gültige Preisen, falls nicht schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde. Wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst oder wenn sonstige Umstände dem Auftragnehmer bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, wird die gesamte Restschuld fällig, auch wenn sonstige Stundungsvereinbarungen getroffen worden sind. Zu weiteren Lieferungen ist der Auftragnehmer in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei den der Auftraggeber bietet Barzahlung Zug um Zug gegen Lieferung an. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung und Frachtkosten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller Ansprüche von TW gegenüber dem Auftraggeber Eigentum von TW. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Druckprodukte und Dienstleistungen um Druckprodukte, insbesondere Layout-Service und Verteiler-Service (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnisses). Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert

der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

 

8. Gewährleistung

Mängel sind innerhalb 8 Tagen schriftlich zu melden. Der Auftraggeber muss TW die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mängelrüge nachzuprüfen. Bestehen Mängelansprüche so liefert TW an Stelle der beanstandeten Ware oder des Werkes einwandfreie Ware oder ein Werk. Nach Wahl kann TW auch statt dessen den Minderwert ersetzen. Transportschäden sind bei Bahn, Post oder dem Spediteur sofort zu melden. Soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht übernimmt  TW, ausgenommen für Leuchtstofflampen, Glühbirnen und Sicherungen eine Garantie von 6 Monaten für  Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung einer durchnitlichen Betriebsdauer von 6 Stunden täglich. Darüber hinaus leistet TW für von ihm montierte Anlagen 12 Monate Garantie. In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations oder Materialfehler zurückzuführen sein. Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen wenn in der beanstandeten Lieferung oder Leistung nicht von TW  bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurde oder vom Auftraggeber oder von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder betrieben worden sind. Außerdem erlischt die Gewährleistungspflicht wenn ein von TW nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe vornimmt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche oder Folgekosten sind ausgeschlossen.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen TW und dem Auftraggeber soweit der Auftraggeber, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist nach Wahl TW der Sitz unserer Firma. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den

internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. Soweit der Vertrag oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.  

 

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass TW Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbei­tung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit

für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Paketdienste, Versicherungen) zu übermitteln.  

 

 

 

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